AGB

Vorbemerkung
Mit ADM ist in diesen Bedingungen die Speditionsgruppe ADAMS gemeint.

Diese besteht aus der „SPRL TRANS ADM“ mit Sitzt in Meyerode 132 – 4770 Amel Belgien (HR Eupen nr. 59194, Unternehmensnummer BE0433.647.705) sowie der „SARL TRANSPALUX“ mit Sitzt in Route de Stavelot 124 – 9991 Weiswampach Luxemburg (HR Clervaux nr B2281, Unternehmensnummer 1991240727999).

Diese Bedingungen werden noch um die Sonderbedingungen ergänzt, in denen die Vorgehensweise der ADM ferner erläutert wird. Diese Sonderbedingungen werden Ihnen auf Wunsch ausgehändigt. Diese Sonderbedingungen werden dauernd während der weiteren Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien Anwendung finden.
 
1)       Vorliegende Bedingungen beherrschen alle professionellen Beziehungen zwischen der ADM und Ihren Vertragspartnern, ungeachtet ob dieser Vertragspartner ein Kaufmann, ein Industrieller oder eine Privatperson ist. Sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt worden ist, haben diese Bedingungen den Vorrang vor allen anderen möglichen Bedingungen der Vertragspartner. Die Bedingungen werden je nach den unterschiedlichen Eigenschaften aufgeteilt, die ADM Ausführung ihrer Leistungen einnehmen kann.

2)       Die ADM tritt infolge des Gesetzes vom 26. Juni 1967 immer wenn sie in eigenem Namen aber auch im Auftrag und für Rechnung des Kunden die Behandlung, die Lagerung, den Transport und den weiteren Vertrieb von Ware organisiert und/oder für die administrative Abwicklung von Ein- und Ausfuhr von Ware sorgt, als Spediteur auf. Wenn die ADM im Rahmen der Organisation eines ‚außergewöhnlichen Transportes’ die Anträge auf Einholung der erforderlichen Genehmigungen einreicht, tritt sie stets im Auftrag und für Rechnung des Kunden auf. So geht die ADM eine Mittelsverpflichtung ein, im Gegensatz zu einer Verpflichtung, die einen bestimmten Erfolg versichern soll. Die ADM haftet daher nur für die durch sie selber oder ihre Mitarbeiter begangenen Irrtümer oder Versäumnisse, diejenigen Handlungen aufgeschlossen, die für Drittpersonen getätigt wurden.

3)       Die Vergütung der schädlichen Folgen Ihrer Irrtümer oder Versäumnisse, zu denen sie eventuell gehalten sein könne, werden in ihrer Eigenschaft als Spediteur auf maximal 2.478,93 Euro pro ihr anvertrauten Auftrag beschränkt. Nur im Falle von bewiesenen absichtlichen Handeln durch die ADM wird diese jedwede bewiesenen Schäden ohne irgendeine Einschränkung ersetzen.

4)       Die ADM tritt als Frachtführer ab dem Augenblick auf, wo sie sich verpflichtet hat, selber den Transport auszuführen. Die CMR-Bestimmungen kommen dann stets zur Anwendung, ungeachtet, ob es internationalen oder nationalen Straßentransport, Schwertransport oder außergewöhnlichen Transport betrifft. Der Absender und der Empfänger sind stets für das Verladen und das Stauen der Ware, wie auch für deren Entladung verantwortlich. Auch wenn der Fahrer beim Verladen anwesend ist und sogar beim Verladen ,Stauen oder Entladen hilft, handelt dieser völlig unter der Gewalt, der Leitung und der Aufsicht des Absenders bzw. des Empfängers.

5)       Die ADM interveniert als Lagerverwalter und Güterbehandler, wenn sie vor oder nach einem Transport beauftragt wird, die Ladung unter sich zu halten. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend entgeltliche Lagerung werden dann zur Anwendung kommen. Die Vergütung für die schädlichen Folgen ihrer Irrtümer oder Versäumnisse, zu denen sie gehalten sein könne, beschränkt sich auf höchstens 2.478,93 Euro pro Warenlos, das ihr in einem Auftrag zuerkannt wurde. Nur im Falle des bewiesenen absichtlichen Handelns durch die ADM werden alle bewiesenen Schäden uneingeschränkt ersetzt.

6)       Die Leistungen der ADM werden folgendermaßen vergütet

  • die Parteien setzten im voraus anhand von einer Leistungsbeschreibung den Preis fest, der mit einem bestimmten Auftrag verbunden ist. Die Preise der ADM bleiben während zweier Monate unverändert ab dem Tage des Einverständnisses zwischen den Parteien. Es wird angenommen, dass Mehrarbeiten, die für die Erledigung des Auftrags notwendig sind, durch den Auftraggeber zum selben Preise bestellt und angenommen sind, wie im Angebot vorgesehen. Insofern im Angebot nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die Preise für Transporte, die während der normalen Arbeitswoche ausgeführt werden. Für Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann bei der Ausführung des Transportauftrages ein Zuschlag angerechnet werden.
  • Wenn der Auftrag nach Kenntnisnahme vom Angebot bestätigt ist, bleibt stets im Falle einer nachträglichen Stornierung des Auftrages eine Pauschalentschädigung von 20% der bedungenen Submissionssumme durch den Kunden geschuldet. Diese Entschädigung gleicht den Gewinnausfall aus, den die ADM in diesem Auftrag zu erwarten hatte. Daneben ist der Kunde gehalten, alle schon gemachten Unkosten oder die noch zu erwartenden Unkosten für schon gemacht Bestellungen, nach Vorlage der nötigen Belege durch die ADM, integral zurückzuzahlen.
  • Die Rechnungen sind stets in bar bezahlbar, insofern zwischen den Parteien nichts anders schriftlich bedungen worden ist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung beginnen 12% Zinsen im Jahr automatisch ab Verfall zu laufen. Nachdem eine Zahlungsaufforderung erfolglos geblieben ist, wird noch zusätzlich eine Pauschalentschädigung über 10% auf die schuldige Summe, mindestens jedoch 24,78 Euro angerechnet.

7)       Im Streitfall sind die Gerichte von Eupen und Verviers zuständig, vom Streit Kenntnis zu nehmen. Auf diese Bedingungen kommt stets Belgisches Recht zur Anwendung.